Satzung der Böhl-Iggelheimer Liste
(BIL)
§ 1 Name und Sitz
- Der Name der politischen Vereinigung ist Böhl-Iggelheimer
Liste (BIL).
- Die Böhl-Iggelheimer Liste ist eine politische Vereinigung,
ihr Tätigkeitsbereich ist die Gemeinde Böhl-Iggelheim
im Landkreis Ludwigshafen.
- Die Böhl-Iggelheimer Liste soll als Verein in das Vereinsregister
am Registergericht Ludwigshafen eingetragen werden.
- Sitz der Böhl-Iggelheimer Liste ist die Gemeinde Böhl-Iggelheim.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben
- Die Böhl-Iggelheimer Liste versteht sich als ein demokratisches
Organ, insbesondere zur Ausübung des aktiven und passiven
Wahlrechts innerhalb der Gemeinde Böhl-Iggelheim.
Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit,
des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und der
Religionszugehörigkeit, die beim weiteren Auf- und Ausbau
unseres demokratischen Rechtsstaates und einer vom sozialen Geist
getragenen freiheitlichen gewaltfreien Gesellschaftsordnung mitwirken
wollen und totalitäre oder diktatorische Bestrebungen jeder
Art ablehnen.
- Programme und Wahlplattformen sind Ausdruck des gemeinsamen
politischen Willens. Sie bewegen sich im Rahmen eines Konsenses
und werden mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung
verabschiedet.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die Böhl-Iggelheimer Liste erstrebt keinen wirtschaftlichen
Gewinn. Sämtliche Einnahmen dürfen nur zur Bestreitung
der satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. Die
Ausschüttung von Überschüssen an die Mitglieder
ist ausgeschlossen. Die Böhl-Iggelheimer Liste darf niemanden
durch zweckfremde Ausgaben oder überhöhte Vergütungen
begünstigen.
- Die Böhl-Iggelheimer Liste verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied der Böhl-Iggelheimer Liste kann jede natürliche
Person ab dem 14. Lebensjahr werden, die sich zu dieser Satzung
bekennt.
- Eine Mitgliedschaft bei anderen politischen Gruppierungen oder
Parteien, die sich zu den Werten im Sinne von §2 Abs.1 dieser
Satzung bekennen ist kein Ausschlussgrund, sofern diese Person
kein Amt oder Mandat auf kommunaler Ebene bei dieser politischen
Gruppierung / Partei inne hat.
- Das Passive Wahlrecht für die Kandidatur bei Kommunalwahlen
bei der Böhl-Iggelheimer Liste ist nicht an eine Mitgliedschaft
gebunden.
- Die Mitgliedschaft bei der Böhl-Iggelheimer Liste ist
freiwillig.
- Der Aufnahmeantrag kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach
freiem Ermessen.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Die Mitgliedschaft endet durch
• freiwillige, schriftliche Austrittserklärung,
• Ausschluss,
• Tod.
- Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitgliederzahl ausgeschlossen werden, wenn es
• gröblich gegen die Satzung verstößt,
• in vereinsschädigender Weise gegen die Beschlüsse
verstößt.
- Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen
oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.
- Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich innerhalb
eines Monats mitzuteilen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Eine Aufnahmegebühr / Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
- Die Böhl-Iggelheimer Liste finanziert ihre Aufgaben über
freiwillige Spenden oder sonstige Einnahmen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht
• an der politischen Willensbildung innerhalb der Böhl-Iggelheimer
Liste in der
üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen
und Wahlen,
mitzuwirken
• an allen Sitzungen teilzunehmen
• bei der Aufstellung von Kandidat/inn/en mitzuwirken
• sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur
zu bewerben
• innerhalb der Böhl-Iggelheimer Liste das aktive und
passive Wahlrecht
auszuüben
• sich in Arbeitsgruppen zusammenzuschließen.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht die satzungsgemäß
gefassten Beschlüsse der Böhl-Iggelheimer Liste anzuerkennen.
§ 7 Organe der Böhl-Iggelheimer Liste
Die Organe der Böhl-Iggelheimer Liste sind:
1.) Der Vorstand
2.) Die Mitgliederversammlung
3.) Die Kassenprüfer
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand vertritt die Böhl-Iggelheimer Liste nach
außen.
- Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern,
inklusive des/der KassiererIn.
- Der Vorstand ist mit mindestens zwei der Vorstandsmitglieder
berechtigt die Böhl-Iggelheimer Liste gerichtlich und außergerichtlich
zu vertreten.
- Die Vorstandsmitglieder werden jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit
von der Mitgliederversammlung gewählt. Der/die KassiererIn
wird direkt in seine/ihre Funktion gewählt.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.
Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl
ist zulässig.
- Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit durch die Mitgliederversammlung
abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl
zulässig.
- Der Vorstand unterliegt einer Beschränkung der Vertretungsbefugnis
in Höhe des Vermögens der Böhl-Iggelheimer Liste.
Diese Regelung gilt nur im Innenverhältnis.
- Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung mindestens
einmal jährlich Bericht über seine Tätigkeit.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner
Mitglieder anwesend sind.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan
der Böhl-Iggelheimer Liste, soweit diese nicht nach Gesetz
oder Satzung vom Vorstand zu besorgen sind.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr
statt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss
des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag mindestens eines
Zehntels der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom
Vorstand einzuberufen.
- Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von
zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Einzeleinladung
vorzugsweise per E-Mail an die letzte vom Mitglied angegebene
Adresse und Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt
der Gemeinde Böhl-Iggelheim.
- Die Ladungsfrist kann aus zwingenden mit der Einladung bekannt
zu gebenden Gründen verkürzt werden.
- Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung
der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
b) Entgegennahme des Kassenberichts
c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer über
die Rechnungsprüfung
d) die Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer soweit erforderlich
f) Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes und über
Anträge von
Mitgliedern
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der persönlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig,
jedoch müssen mindestens sieben Mitglieder anwesend sein.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
Dieses ist von einem Vorstandsmitglied und einem weiteren Mitglied
zu unterzeichnen.
§ 10 Beschlussfassung
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, jedes Mitglied hat eine
Stimme, eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.
- Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher
Mehrheit gefasst. Auf Antrag eines Zehntels der anwesenden Mitglieder,
jedoch mindestens drei, ist geheim abzustimmen.
- Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Böhl-Iggelheimer
Liste ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Zu diesem Zweck ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Die Einladung muss einen Monat vor dem Versammlungstermin
in schriftlicher Form an jedes Mitglied erfolgen.
§ 11 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten
Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei
Jahren.
§ 12 Auflösung
- Der Ortsverband kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
nach § 10 Abs.4 aufgelöst werden.
- Zuständig für die Liquidation ist der Vorstand.
§ 13 Vereinsvermögen
Die auflösende Mitgliederversammlung beschließt mit
einfacher Mehrheit die Verteilung des Vereinsvermögens an gemeinnützige,
soziale Organisationen.
§ 14 Satzungsvollmacht
Sollten Teile der Satzung nicht in Einklang mit bestehenden Gesetzen
oder Verordnungen stehen und dadurch die Gemeinnützigkeit gefährdet
sein, hat der Vorstand das Recht die Satzung durch einstimmigen
Beschluss anzupassen. Der Mitgliederversammlung ist innerhalb von
drei Monaten zu berichten.
Böhl-Iggelheim, den 10. Juli 2003
Böhl-Iggelheim, den 15. Juli 2003
Diese Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern (siehe Anwesenheitsliste)
in der Gründungsversammlung am 10.07.03 /15.07.03 beschlossen.
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