Böhl-Iggelheimer Liste "BIL"

   
Die Bürgerbewegung für Böhl-Iggelheim
 
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Satzung der Böhl-Iggelheimer Liste (BIL)

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Name der politischen Vereinigung ist Böhl-Iggelheimer Liste (BIL).
  2. Die Böhl-Iggelheimer Liste ist eine politische Vereinigung, ihr Tätigkeitsbereich ist die Gemeinde Böhl-Iggelheim im Landkreis Ludwigshafen.
  3. Die Böhl-Iggelheimer Liste soll als Verein in das Vereinsregister am Registergericht Ludwigshafen eingetragen werden.
  4. Sitz der Böhl-Iggelheimer Liste ist die Gemeinde Böhl-Iggelheim.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben

  1. Die Böhl-Iggelheimer Liste versteht sich als ein demokratisches Organ, insbesondere zur Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Gemeinde Böhl-Iggelheim.
    Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und der Religionszugehörigkeit, die beim weiteren Auf- und Ausbau unseres demokratischen Rechtsstaates und einer vom sozialen Geist getragenen freiheitlichen gewaltfreien Gesellschaftsordnung mitwirken wollen und totalitäre oder diktatorische Bestrebungen jeder Art ablehnen.
  2. Programme und Wahlplattformen sind Ausdruck des gemeinsamen politischen Willens. Sie bewegen sich im Rahmen eines Konsenses und werden mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung verabschiedet.


§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Böhl-Iggelheimer Liste erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. Sämtliche Einnahmen dürfen nur zur Bestreitung der satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. Die Ausschüttung von Überschüssen an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Böhl-Iggelheimer Liste darf niemanden durch zweckfremde Ausgaben oder überhöhte Vergütungen begünstigen.
  2. Die Böhl-Iggelheimer Liste verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Böhl-Iggelheimer Liste kann jede natürliche Person ab dem 14. Lebensjahr werden, die sich zu dieser Satzung bekennt.
  2. Eine Mitgliedschaft bei anderen politischen Gruppierungen oder Parteien, die sich zu den Werten im Sinne von §2 Abs.1 dieser Satzung bekennen ist kein Ausschlussgrund, sofern diese Person kein Amt oder Mandat auf kommunaler Ebene bei dieser politischen Gruppierung / Partei inne hat.
  3. Das Passive Wahlrecht für die Kandidatur bei Kommunalwahlen bei der Böhl-Iggelheimer Liste ist nicht an eine Mitgliedschaft gebunden.
  4. Die Mitgliedschaft bei der Böhl-Iggelheimer Liste ist freiwillig.
  5. Der Aufnahmeantrag kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen.
  6. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
    Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch
    • freiwillige, schriftliche Austrittserklärung,
    • Ausschluss,
    • Tod.
  8. Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitgliederzahl ausgeschlossen werden, wenn es
    • gröblich gegen die Satzung verstößt,
    • in vereinsschädigender Weise gegen die Beschlüsse verstößt.
  9. Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.
  10. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich innerhalb eines Monats mitzuteilen.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Eine Aufnahmegebühr / Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
  2. Die Böhl-Iggelheimer Liste finanziert ihre Aufgaben über freiwillige Spenden oder sonstige Einnahmen.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht
    • an der politischen Willensbildung innerhalb der Böhl-Iggelheimer Liste in der
    üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen,
    mitzuwirken
    • an allen Sitzungen teilzunehmen
    • bei der Aufstellung von Kandidat/inn/en mitzuwirken
    • sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben
    • innerhalb der Böhl-Iggelheimer Liste das aktive und passive Wahlrecht
    auszuüben
    • sich in Arbeitsgruppen zusammenzuschließen.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Böhl-Iggelheimer Liste anzuerkennen.

§ 7 Organe der Böhl-Iggelheimer Liste

Die Organe der Böhl-Iggelheimer Liste sind:
1.) Der Vorstand
2.) Die Mitgliederversammlung
3.) Die Kassenprüfer

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand vertritt die Böhl-Iggelheimer Liste nach außen.
  2. Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern, inklusive des/der KassiererIn.
  3. Der Vorstand ist mit mindestens zwei der Vorstandsmitglieder berechtigt die Böhl-Iggelheimer Liste gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Der/die KassiererIn wird direkt in seine/ihre Funktion gewählt.
  5. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  6. Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit durch die Mitgliederversammlung abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig.
  7. Der Vorstand unterliegt einer Beschränkung der Vertretungsbefugnis in Höhe des Vermögens der Böhl-Iggelheimer Liste. Diese Regelung gilt nur im Innenverhältnis.
  8. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich Bericht über seine Tätigkeit.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.


§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan der Böhl-Iggelheimer Liste, soweit diese nicht nach Gesetz oder Satzung vom Vorstand zu besorgen sind.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag mindestens eines Zehntels der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand einzuberufen.
  4. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen.
  5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Einzeleinladung vorzugsweise per E-Mail an die letzte vom Mitglied angegebene Adresse und Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Böhl-Iggelheim.
  6. Die Ladungsfrist kann aus zwingenden mit der Einladung bekannt zu gebenden Gründen verkürzt werden.
  7. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
    a) Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
    b) Entgegennahme des Kassenberichts
    c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer über die Rechnungsprüfung
    d) die Entlastung des Vorstandes
    e) Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer soweit erforderlich
    f) Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes und über Anträge von
    Mitgliedern
    g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
  8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der persönlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig, jedoch müssen mindestens sieben Mitglieder anwesend sein.
  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von einem Vorstandsmitglied und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.

§ 10 Beschlussfassung

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, jedes Mitglied hat eine Stimme, eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.
  2. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Auf Antrag eines Zehntels der anwesenden Mitglieder, jedoch mindestens drei, ist geheim abzustimmen.
  3. Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  4. Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Böhl-Iggelheimer Liste ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
    Zu diesem Zweck ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung muss einen Monat vor dem Versammlungstermin in schriftlicher Form an jedes Mitglied erfolgen.

§ 11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren.

§ 12 Auflösung

  1. Der Ortsverband kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 10 Abs.4 aufgelöst werden.
  2. Zuständig für die Liquidation ist der Vorstand.

§ 13 Vereinsvermögen

Die auflösende Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit die Verteilung des Vereinsvermögens an gemeinnützige, soziale Organisationen.


§ 14 Satzungsvollmacht

Sollten Teile der Satzung nicht in Einklang mit bestehenden Gesetzen oder Verordnungen stehen und dadurch die Gemeinnützigkeit gefährdet sein, hat der Vorstand das Recht die Satzung durch einstimmigen Beschluss anzupassen. Der Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Monaten zu berichten.

Böhl-Iggelheim, den 10. Juli 2003

Böhl-Iggelheim, den 15. Juli 2003


Diese Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern (siehe Anwesenheitsliste) in der Gründungsversammlung am 10.07.03 /15.07.03 beschlossen.